14. Wie ein roter Faden zieht sich durch diese Ausführungen der Grundsatz, dass Gläubiger für ihre Forderungen den Vorrang auch vor berechtigten Ansprüchen der Aktionäre haben. Der von der Appellantin wiederholt zitierte BGE 110 II 293 ff. steht dem nicht entgegen und ist nicht einschlägig: Hier ging es darum, dass eine solvente Aktiengesellschaft Personen, die vinkulierte Namensaktien geerbt hatten, nicht ins Aktienbuch als neue Aktionäre eintragen wollte und ihnen deshalb den wirklichen Wert gegen Übernahme dieser Aktien auszahlen sollte (damals Art. 686 Abs. 4 aOR, heute Art. 685b Abs. 4 OR).