Als Quintessenz schliesslich hält Wieland fest: “Demnach muss der Aktionär sich wohl oder übel damit abfinden, dass sein Schadenersatzanspruch, gleichgültig auf welchem Rechtsgrunde er beruht, der Gesellschaftsgläubiger wegen versagt, sobald er zur Rückzahlung seiner Einlage durch die Gesellschaft führt, und dass er sich für seinen Verlust nur an die schuldhaften Gesellschaftsorgane halten kann, soweit diese nach dem Gesetze eine persönliche Verantwortlichkeit trifft” (a.a.O.; also Klage nach Art. 754 OR gegen die Organe persönlich). 14.