Und weiter: “Dass das Vorrecht der Gesellschaftsgläubiger unbedingt gewahrt werden muss, versteht sich von selbst. [...] Gibt es doch kaum einen andern Fall im Rechtsleben, in welchem der Gläubiger leer ausgehen muss, solange der Schuldner noch über eigenes Vermögen verfügt” (a.a.O., S. 124). Als Quintessenz schliesslich hält Wieland fest: “