Wiederum also eine klare Hierarchie: Die Gläubiger kommen vor den Aktionären. Das gilt – immer noch nach Wieland – auch für den Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung der Gesellschaft gemäss Art. 41 und 722 OR (a.a.O., S. 122 ff., damals alt Art. 718 Abs. 3 OR, der wörtlich mit Art. 722 OR [neu] übereinstimmt): Schranke seines Schadenersatzanspruches sei nur – aber immerhin – das “Einlagerückzahlungsverbot” (a.a.O., S. 123). Und weiter: “Dass das Vorrecht der Gesellschaftsgläubiger unbedingt gewahrt werden muss, versteht sich von selbst.