O., S. 118), wo die Gesellschaft den “Aktionär durch unwahre, öffentliche oder private Auskunft über ihre Vermögenslage zum Hinzukauf weiterer Aktien oder zum Behalten seiner bisherigen Aktien, die er sonst abgestossen hätte, bestimmt”. Auch hier dringt der Geschädigte selbst bei Schadenersatzanspruch “aus primärem Schaden” (vom Bundesgericht unmittelbarer Schaden genannt) nur durch, wenn ungebundenes Vermögen vorhanden ist, weil er im gegenteiligen Fall “im Interesse der Gesellschaftsgläubiger dem Einlagerückzahlungsverbot weichen muss” (a.a.O., S. 118). Wiederum also eine klare Hierarchie: Die Gläubiger kommen vor den Aktionären.