Diese haben ganz generell gegenüber den restlichen Gläubigern zurückzustehen. Alfred Wieland (Die Grenzen des Schadenersatzanspruchs des Aktionärs gegenüber der Aktiengesellschaft nach dem revidierten Obligationenrecht, in: SJZ 43, S. 106 ff.) erläutert den Fall, wo ein Aktionär widerrechtlich durch Täuschung zur Zeichnung von Aktien verleitet wird, und kommt zum Schluss, der Geschädigte wäre nur berechtigt, seine Rechte aus Art. 28 OR geltend zu machen, wenn die Gesellschaft über ungebundenes Vermögen verfügen könne. Dieser Aktionär sei zwar Gläubiger geworden, aber er sei einer “zweiten Ranges hinter den anderen Gesellschaftsgläubigern” (a.a.O., S. 109).