Eine Ausnahme bildet die Liquidation der Gesellschaft. Damit erhellt, dass Art. 680 Abs. 2 OR entgegen der Meinung der Appellantin nicht nur Fälle erfasst, in denen explizit das Aktienkapital zurückgezahlt wird, sondern der Gesellschaft ein Sperrvermögen erhalten bleiben muss und Ausschüttungen daraus zu unterbleiben haben. Kurer (a.a.O. und N 22) erwähnt namentlich Darlehen an Aktionäre (ebenso BGE 102 II 359). Die Schadenersatzansprüche der Aktionäre sind also begrenzt. Diese haben ganz generell gegenüber den restlichen Gläubigern zurückzustehen.