9 zu § 1). Es ist insofern zweiseitig, als es nicht nur dem Aktionär keinen Anspruch zugesteht, sondern umgekehrt auch der Gesellschaft verbietet, “aus dem geschützten Gesellschaftsvermögen Leistungen an den Aktionär vorzunehmen” (Peter Kurer in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Basel 1994, N 17 zu Art. 680 OR; so bereits BGE 35 II 308). Ein “Verstoss gegen dieses zentrale Verbot” ist nichtig (Kurer, a.a.O.). Eine Ausnahme bildet die Liquidation der Gesellschaft.