Demzufolge sei die Schadenersatzklage wie eine Drittklassforderung zu behandeln. Im Übrigen könnten gemäss Art. 209 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) nebst den Gläubigerforderungen lediglich Zinsen bis zum Eröffnungstage geltend gemacht werden. 13. Art. 680 Abs. 2 OR bestimmt: “Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.” Dieses Kapitalrückzahlungsverbot “schützt das Sondervermögen der Aktiengesellschaft vor der Begehrlichkeit ihrer Anteilseigner und ist eine zentrale Norm des Aktienrechts” (Peter Böckli: Schweizer Aktienrecht, Zürich etc. 2004, Rz. 9 zu § 1).