Die Konkursmasse könne sich ihren Verpflichtungen gegenüber Geschädigten infolge falscher Informationen nicht unter Berufung auf das Verbot der Einlagerückgewähr entziehen. Die Klägerin verlange nicht das Aktienkapital zurück, sondern eine Entschädigung, weil sie infolge Täuschung durch den Verwaltungsrat an der Börse einen zu hohen Preis für die Aktien der Biber Holding AG bezahlt habe. Nachdem im vorliegenden Fall sämtliche kollozierten Forderungen abgegolten worden seien, bestehe die Gefahr nicht mehr, dass sich die Bezahlung des Schadenersatzbetrages wirtschaftlich wie eine Einlagerückgewähr auswirke. Demzufolge sei die Schadenersatzklage wie eine Drittklassforderung zu behandeln.