Dieses Verbot der Kapitalrückgewähr gilt auch für die Gesellschaft selber; sie darf keine Ausschüttungen aus dem gesperrten Aktienkapital vornehmen.” Von der Klägerin wird geltend gemacht, die Aktiengesellschaft habe unabhängig von Art. 680 Abs. 2 OR die Pflicht, Schaden, den sie einem Aktionär widerrechtlich zugefügt habe, zu ersetzen. Die Konkursmasse könne sich ihren Verpflichtungen gegenüber Geschädigten infolge falscher Informationen nicht unter Berufung auf das Verbot der Einlagerückgewähr entziehen.