680 Abs. 2 OR hingewiesen und dazu Folgendes ausgeführt: “Selbst wenn aber die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches gegenüber der Biber Holding AG gegeben wären, müsste die Schadenersatzforderung aus Gründen des Kapitalschutzes abgewiesen werden. Die Anerkennung der angemeldeten Schadenersatzforderung im Konkurs der Biber Holding AG würde im praktischen Ergebnis zur Rückgabe der Einlage an den Aktionär führen. Gemäss Art. 680 Abs. 2 OR steht dem Aktionär kein Recht zu, den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten und einbezahlten Betrag zurückzufordern. Dieses Verbot der Kapitalrückgewähr gilt auch für die Gesellschaft selber;