Verpönt ist vielmehr, was dann geschah: der Verkauf von Aktien durch die Grossbanken auf Grund dieses Sonderwissens. Das aber kann nicht den Verwaltungsräten der Biber Holding AG und damit via Art. 722 OR der Gesellschaft angelastet werden. Es wird aber nicht einmal behauptet, sie (oder Einzelne von ihnen) hätten den verbotenen Aktienverkauf initiiert, vollzogen oder irgendwie mitgewirkt. e) Fünftens bleibt anzufügen, dass vorliegend Aktionäre einen Schaden geltend machen: Ein Investor in Aktien spielt immer mit dem Risiko, mindestens ein Kursverlust ist stets möglich.