Umgekehrt – also bei einer Bevorzugung der Grossbanken – bestand wenigstens eine Chance zur Sanierung, die dann natürlich auch den Publikumsaktionären zugute gekommen wäre. Der Verwaltungsrat hat daher, indem er dem im erläuterten Sinn legitimen Begehren auf vollständige Einsicht nachkam, auch die Interessen von Kleinaktionären wie H. wahrgenommen. Wiederum liegen also Rechtfertigungsgründe für die ungleiche Information vor. cc) Nicht diese Forderung auf Einsicht und damit diese Privilegierung ist demnach verwerflich. Verpönt ist vielmehr, was dann geschah: der Verkauf von Aktien durch die Grossbanken auf Grund dieses Sonderwissens.