In dieser letzteren Funktion, nicht als Aktionäre, wurden sie effektiv umfassender orientiert als die Publikumsaktionäre. Was aber aus der Sicht der Biber Holding AG, die um ihr Überleben kämpfte, eine absolute Notwendigkeit darstellte: Hätte sich der Verwaltungsrat geweigert, den Grossgläubigern umfassend Auskunft zu gewähren und ihnen Einblick in die Bücher zu geben, hätten sie ihre Kredite sofort gekündigt und damit die umgehende Konkurseröffnung provoziert. Umgekehrt – also bei einer Bevorzugung der Grossbanken – bestand wenigstens eine Chance zur Sanierung, die dann natürlich auch den Publikumsaktionären zugute gekommen wäre.