Damit ist ein Wissensvorsprung gegenüber Aktionären, die nicht Verwaltungsrat sind (und auch operativ nicht in der Gesellschaft tätig sind), unvermeidlich. Das Gesetz selbst normiert diese Hierarchie, wenn es in Art. 715a Abs. 1 OR jedem Verwaltungsrat – im bewussten Gegensatz zum Aktionär – das Recht gibt, “Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft [zu] verlangen”. bb) Die Grossbanken waren nicht nur Aktionäre, sondern in erster Linie Kreditgeber, also Gläubiger. In dieser letzteren Funktion, nicht als Aktionäre, wurden sie effektiv umfassender orientiert als die Publikumsaktionäre.