Diese hätten daraufhin ihre Aktien mindestens teilweise verkauft. Das habe auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 2000 i.S. CS vs. Eidgenössische Bankenkommission so festgestellt. Die Appellantin beruft sich somit auf unerlaubte Ausnützung von Insiderwissen zum Nachteil einzelner Aktionäre (darunter sich selbst). aa) Bei der Umwandlung von Krediten in Aktienkapital wurde den drei Grossbanken je ein Sitz im Verwaltungsrat zugestanden. Nach Art. 707 Abs. 1 OR müssen Verwaltungsräte auch Aktionäre sein. Damit ist ein Wissensvorsprung gegenüber Aktionären, die nicht Verwaltungsrat sind (und auch operativ nicht in der Gesellschaft tätig sind), unvermeidlich.