152 StGB nicht erfüllt sein, zumindest jedoch lägen Rechtfertigungsgründe vor, die zu einem Freispruch führen müssten. d) Was viertens namentlich die gerügte Ungleichbehandlung von Mehr- und Minderheitsaktionären bzw. die unvollständige Information Letzterer anbelangt, ist Folgendes zu bedenken: (Einige) Verwaltungsräte der Konkursitin sollen Art. 717 Abs. 2 OR insofern verletzt haben, als sie sensitive Informationen betreffend die Sanierungsnotwendigkeit der Biber Holding AG lediglich den Mehrheitsaktionären, also den finanzierenden Banken, mitgeteilt hätten. Diese hätten daraufhin ihre Aktien mindestens teilweise verkauft.