Umgekehrt – also bei einem umsichtigen und verschwiegenen Abklären der noch verbleibenden Möglichkeiten, beim Evaluieren von Sanierungsvarianten – besteht wenigstens eine Chance zur Rettung der Gesellschaft; die im Erfolgsfall dann natürlich auch den vorerst im Ungewissen gelassenen (Klein-)Aktionären zugute kommt. Strafrechtlich dürfte unter solchen Umständen schon der Tatbestand von Art. 152 StGB nicht erfüllt sein, zumindest jedoch lägen Rechtfertigungsgründe vor, die zu einem Freispruch führen müssten.