Hier im Zivilprozess obliegt diese Rolle der Klägerin. Immer aber gilt, als Folge dieser Beweislastverteilung: Im Zweifelsfall ist der Angeklagte freizusprechen. Dann aber hat er eben keine Straftat begangen. Art. 60 Abs. 2 OR ist folglich nicht anwendbar. c) Drittens und vor allem bleibt gerade im Hinblick auf angeblich “unvollständige” Information und deren Zeitpunkt (“ohne zeitliche Verzögerung”, siehe Verfügung des Einzelrichters) Folgendes zu beachten: Die Organe der Biber Holding AG kämpften um das Überleben der Gesellschaft. In solch sensiblen Momenten kann eine zu offene Information das sofortige Ende bedeuten.