Das zeigt sich auch klar aus seiner bereits zitierten Formulierung, eine Verurteilung könne “nicht ausgeschlossen werden”, im Zweifelsfall müsse der Strafrichter (und nicht der Bezirksanwalt) entscheiden. b) Sodann und damit zusammenhängend gilt auch für die angeschuldigten Verwaltungsräte die Unschuldsvermutung. Eine strafbare Handlung haben sie erst begangen, wenn ihnen die Strafverfolgungsbehörden den objektiven wie den subjektiven Tatbestand nachweisen können. Die Beweislast liegt somit nicht auf den angeschuldigten Organen, sondern bei der Gegenpartei. In einem effektiven Strafverfahren ist das der Staatsanwalt. Hier im Zivilprozess obliegt diese Rolle der Klägerin.