Er hat nämlich nicht als urteilender Sachrichter, sondern als Anklagebeamter entschieden (im Kanton Solothurn wäre die Beschwerdekammer des Obergerichts – bis am 31. Juli 2005 Anklagekammer genannt – kompetent, Einstellungsverfügungen zu überprüfen). Der Einzelrichter hat dabei nur den strafrechtlichen Grundsatz, wonach die Maxime “in dubio pro reo” nur für das urteilende Gericht, nicht aber für die Anklagebehörde gilt, angewendet. Das zeigt sich auch klar aus seiner bereits zitierten Formulierung, eine Verurteilung könne “nicht ausgeschlossen werden”, im Zweifelsfall müsse der Strafrichter (und nicht der Bezirksanwalt) entscheiden.