152 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Im vorliegenden Fall ist insbesondere mehr als fraglich, ob den angeschuldigten Verwaltungsräten hätte nachgewiesen werden können, dass sie wissentlich und willentlich (Art. 18 Abs. 2 StGB) unwahre oder mindestens unvollständige Angaben gemacht haben. Fünferlei ist in diesem Zusammenhang relevant: a) Vorerst ist der Entscheid des Einzelrichters vom 28. März 2003 zu relativieren. Er hat nämlich nicht als urteilender Sachrichter, sondern als Anklagebeamter entschieden (im Kanton Solothurn wäre die Beschwerdekammer des Obergerichts – bis am 31. Juli 2005 Anklagekammer genannt – kompetent, Einstellungsverfügungen zu überprüfen).