Unbestritten ist nämlich, dass wenn kein Entscheid des Strafrichters vorliegt, der Zivilrichter vorfrageweise darüber zu befinden hat, ob ein Straftatbestand erfüllt ist oder nicht (Brehm, a.a.O., N 71 zu Art. 60 OR; BGE 93 II 501: “le juge civile décide librement”). Strafbar ist ein Verhalten nur dann, wenn der Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt ist (BGE 106 II 213 ff. namentlich E. 4, bestätigt in BGE 111 II 440; Brehm, a.a.O., N 82 f. zu Art. 60 OR). Art. 152 StGB ist ein Vorsatzdelikt.