Es ist in der Doktrin und Praxis umstritten, welche Bedeutung eine strafrechtliche Einstellungsverfügung für die Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR hat (Roland Brehm in: Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Bern 1990, N 86 f. zu Art. 60 OR). Die Frage kann offen bleiben. Denn auch wenn mit der Appellantin angenommen wird, die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens binde den Zivilrichter nicht, wird sogleich aufgezeigt, dass Art. 60 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Unbestritten ist nämlich, dass wenn kein Entscheid des Strafrichters vorliegt, der Zivilrichter vorfrageweise darüber zu befinden hat, ob ein Straftatbestand erfüllt ist oder nicht (Brehm, a.a.