Diese Einschätzung bedeute aber, “dass eine Verurteilung wegen Verstössen gegen Art. 152 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) nicht ausgeschlossen werden kann und dass die interessierenden Kernfragen einer materiellen Gerichtsbeurteilung hätten unterzogen werden sollen”. Trotzdem wies der Einzelrichter den Rekurs ab, weil die absolute strafrechtliche Verjährung unmittelbar bevorstand, so dass gar kein Sachurteil mehr möglich war. Die Zivilkammer folgt dem von der Klägerin in Ihrer Appellation vertretenen Standpunkt nicht. Aus den Erwägungen: 10. Es ist in der Doktrin und Praxis umstritten, welche Bedeutung eine strafrechtliche Einstellungsverfügung für die Anwendung von Art.