In seiner Begründung kam der Einzelrichter zum Schluss, die Angeschuldigten hätten einige Angaben gemacht, “die zumindest unvollständig waren und eine nicht unerhebliche Bedeutung hatten, und dass auch einiges dafür spricht, dass eine umfassende Information ohne zeitliche Verzögerung hätte stattfinden sollen”. Diese Einschätzung bedeute aber, “dass eine Verurteilung wegen Verstössen gegen Art. 152 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) nicht ausgeschlossen werden kann und dass die interessierenden Kernfragen einer materiellen Gerichtsbeurteilung hätten unterzogen werden sollen”.