Damit würde die Regel verletzt, wonach Aktionäre erst nach vollständiger Bezahlung aller Gläubiger vom Liquidationserlös profitieren könnten. Gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksanwaltes hatten H. und 30 weitere Geschädigte rekurriert. Am 28. März 2003 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich den Rekurs ab. In seiner Begründung kam der Einzelrichter zum Schluss, die Angeschuldigten hätten einige Angaben gemacht, “die zumindest unvollständig waren und eine nicht unerhebliche Bedeutung hatten, und dass auch einiges dafür spricht, dass eine umfassende Information ohne zeitliche Verzögerung hätte stattfinden sollen”.