680 Abs. 2 OR unzulässig, aus dem geschützten Gesellschaftsvermögen Leistungen an Aktionäre auszurichten, solange nicht alle Gläubiger befriedigt seien. Zwar seien alle angemeldeten und zugelassenen Forderungen der Gläubiger voll bezahlt worden, unbedient geblieben seien aber die Zinsen der Gläubiger seit der Konkurseröffnung. Darauf hätten diese im Fall eines Konkurswiderrufes jedoch Anrecht. Würden nun die Ansprüche der Aktionäre kolloziert, könnte ein Konkurswiderruf erst nach deren Befriedigung erfolgen. Damit würde die Regel verletzt, wonach Aktionäre erst nach vollständiger Bezahlung aller Gläubiger vom Liquidationserlös profitieren könnten.