Am 20. Januar 2003 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab. Die Forderung sei in Anwendung der (relativen) einjährigen Frist von Art. 60 Abs. 1 OR (Obligationenrecht, SR 220) verjährt. Art. 60 Abs. 2 OR, der eine verlängerte Verjährungsfrist normiere, komme nicht zur Anwendung, weil die Bezirksanwaltschaft in Zürich am 23. Mai 2002 das Strafverfahren gegenüber allen angeschuldigten Organen der Konkursitin eingestellt habe. Schliesslich sei es in analoger Anwendung von Art. 680 Abs. 2 OR unzulässig, aus dem geschützten Gesellschaftsvermögen Leistungen an Aktionäre auszurichten, solange nicht alle Gläubiger befriedigt seien.