Alleinerbin ist die Witwe F., die in der Folge unbestritten als Klägerin fungierte. Diese stellte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die vom verstorbenen H. mit Eingabe vom 2. Februar 2002 angemeldete Forderung von Fr. 28'432.-- im Konkursverfahren der Beklagten vollumfänglich nebst Zins in der 3. Klasse zu kollozieren. Es seien die von der Beklagten in Frage gestellten Vorfragen im Sinne der Klägerin zu entscheiden: Kein Eintritt der Verjährung; Keine Auswirkung von Art. 680 Abs. 2 OR, eventualiter Kollokation als subordinierte Forderung in der 3. Klasse. Am 20. Januar 2003 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab.