Am 12. Januar 2000 wies der ausseramtliche Konkursverwalter die von H. angemeldete Forderung ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch seien nicht rechtsgenüglich dargetan. Selbst bei deren Vorliegen müsste die Schadenersatzforderung aus Gründen des Kapitalschutzes abgewiesen werden und im Übrigen wären allfällige Schadenersatzansprüche sowieso verjährt. Im Konkurs der Biber Holding AG gelang es dem ausseramtlichen Konkursverwalter, alle (angemeldeten und zugelassenen) Gläubiger voll zu befriedigen.