Nachdem der Kollokationsplan aufgelegt worden war, meldeten 51 Gläubiger Schadenersatzansprüche an, darunter auch der Aktionär H. über Fr. 28'432.--. Es wurde beantragt, die verschiedenen Forderungen dieser Gläubiger seien in der 3. Klasse zu kollozieren, eventualiter als subordinierte Forderungen in der 3. Klasse. Begründet wird die Forderung im Wesentlichen damit, Organe der Konkursitin hätten wissentlich und widerrechtlich falsche Angaben gemacht und damit die Gläubiger, die im Vertrauen auf die Erklärungen der Organe Aktien gekauft hätten, geschädigt. Am 12. Januar 2000 wies der ausseramtliche Konkursverwalter die von H. angemeldete Forderung ab.