SOG 2006 Nr. 1 Art. 60 Abs. 2, 680 Abs. 2 OR. Verjährung. Wurde das Strafverfahren eingestellt, hat der Zivilrichter vorfrageweise zu entscheiden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Anwendung dieses Grundsatzes auf Art. 152 StGB (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10). Das Kapitalrückzahlungsverbot ist verletzt, wenn Aktionäre vom Liquidationserlös profitieren, obwohl Gläubiger Teilverluste hinnehmen müssen (E. 12–15). Sachverhalt: Am 21. Januar 1997 wurde über die Biber Holding AG der Konkurs eröffnet. Nachdem der Kollokationsplan aufgelegt worden war, meldeten 51 Gläubiger Schadenersatzansprüche an, darunter auch der Aktionär H. über Fr. 28'432.--.