{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2003-45_2006-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eb2163f421e14151a0eb0fe205f5cac8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2003.45", "Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "611e2775db8e2cf5fde047410b66db43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)\nRegeste:\nKollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot\n\n\nDieses Urteil wird in BGE 129 III 559 ausdrücklich bestätigt: Das Bundesgericht erklärt bereits im Marginale: “Ein Liquidationsüberschuss nach Deckung der kollozierten Forderungen dient zur Bezahlung der Zinsen, welche die Gläubiger für die Zeit nach der Bewilligung der Stundung hätten verlangen können, wenn es nicht zum Abschluss des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung gekommen wäre.” In der Begründung wird dies praktisch mit den gleichen Worten wiederholt und durch Literaturhinweise untermauert (a.a.O., S. 567). Es ist kein Grund ersichtlich, beim Konkurs anders zu entscheiden als beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, im Gegenteil: Eher verdiente ein Nachlassschuldner Schonung als ein Konkursit, musste doch Ersterer verschiedene Bedingungen erfüllen (Zustimmung einer Mehrheit von Gläubigern; richtiges Verhältnis zu den angebotenen Mitteln, wobei auch Anwartschaften zu berücksichtigen sind, vgl. Art. 305 f. SchKG). Derselben Ansicht ist Renate Schwob, wenn sie unter Hinweis auf BGE 36 II 67 schreibt: “Wird aber der Konkurs widerrufen, so kann der Zins gefordert werden, als wäre der Konkurs nie eröffnet worden” (Renate Schwob in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 3 zu Art. 209 SchKG). Auf unseren Fall übertragen bedeutet das: Würde die Forderung der Klägerin (und die der übrigen Aktionäre mit analogen Kollokationsklagen) auch nur subordiniert in der 3. Klasse kolloziert, könnte der Konkurs gegen die Biber Holding AG erst nach deren vollständigen Befriedigung widerrufen werden (Art. 195 SchKG). Jetzt jedoch würden wie aufgezeigt die Zinsforderungen aller übrigen Gläubiger wieder aufleben. Damit würde aber die Grundregel “Gläubiger vor Aktionären” – die Aktionäre sollen erst nach vollständiger Bezahlung aller Gläubiger vom Liquidationserlös profitieren – manifest verletzt (es wäre denn, dieser Erlös überstiege die Summe aller Zinsansprüche plus der Forderungen der Aktionäre).\n15. Im vorliegenden Fall vergingen zwischen Konkurseröffnung und der ersten Abschlagszahlung anno 2001 über vier Jahre, weshalb allein schon Zinsen von mehr als 20 % der Kapitalforderungen aufgelaufen sind (vgl. BGE 129 III 561, wo auch mit 5 % p.a. gerechnet wird). Die Beklagte und Appellatin behauptete mehrfach, die vorhandenen Mittel reichten nicht zur Deckung der offenen Zinsforderungen. Das hat gemäss § 153 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) als bewiesen zu gelten, wurde dieser Behauptung doch nie widersprochen. Zudem seien von den verbliebenen Mitteln – laut Aussage anlässlich der Instruktionsverhandlung am 23. August 2005 sind noch etwa 12 Millionen Franken vorhanden – im Rahmen des Gesamtvergleiches noch Abrechnungen mit Finanzgläubigern vorzunehmen. Auch diese Behauptung blieb unwidersprochen.\nDamit erweist sich zusammenfassend, dass die verlangte Kollozierung (wenn auch nur subordiniert in der 3. Klasse) das Kapitalrückzahlungsverbot nach Art. 680 Abs. 2 OR, so wie es in Literatur und Praxis verstanden wird, verletzen würde. Die klagenden Aktionäre würden vom Liquidationserlös profitieren, obwohl Gläubiger Teilverluste hinnehmen müssten. Die Klage ist demnach auch aus diesem Grund, unabhängig von der Verjährung, abzuweisen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 2006 (ZKAPP.2003.45)"}