{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2003-45_2006-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eb2163f421e14151a0eb0fe205f5cac8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2003.45", "Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "611e2775db8e2cf5fde047410b66db43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)\nRegeste:\nKollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot\n\n\nDerselbe Autor kommt sodann explizit auf den Fall zu sprechen (a.a.O., S. 118), wo die Gesellschaft den “Aktionär durch unwahre, öffentliche oder private Auskunft über ihre Vermögenslage zum Hinzukauf weiterer Aktien oder zum Behalten seiner bisherigen Aktien, die er sonst abgestossen hätte, bestimmt”. Auch hier dringt der Geschädigte selbst bei Schadenersatzanspruch “aus primärem Schaden” (vom Bundesgericht unmittelbarer Schaden genannt) nur durch, wenn ungebundenes Vermögen vorhanden ist, weil er im gegenteiligen Fall “im Interesse der Gesellschaftsgläubiger dem Einlagerückzahlungsverbot weichen muss” (a.a.O., S. 118). Wiederum also eine klare Hierarchie: Die Gläubiger kommen vor den Aktionären. Das gilt – immer noch nach Wieland – auch für den Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung der Gesellschaft gemäss Art. 41 und 722 OR (a.a.O., S. 122 ff., damals alt Art. 718 Abs. 3 OR, der wörtlich mit Art. 722 OR [neu] übereinstimmt): Schranke seines Schadenersatzanspruches sei nur – aber immerhin – das “Einlagerückzahlungsverbot” (a.a.O., S. 123). Und weiter: “Dass das Vorrecht der Gesellschaftsgläubiger unbedingt gewahrt werden muss, versteht sich von selbst. [...] Gibt es doch kaum einen andern Fall im Rechtsleben, in welchem der Gläubiger leer ausgehen muss, solange der Schuldner noch über eigenes Vermögen verfügt” (a.a.O., S. 124). Als Quintessenz schliesslich hält Wieland fest: “Demnach muss der Aktionär sich wohl oder übel damit abfinden, dass sein Schadenersatzanspruch, gleichgültig auf welchem Rechtsgrunde er beruht, der Gesellschaftsgläubiger wegen versagt, sobald er zur Rückzahlung seiner Einlage durch die Gesellschaft führt, und dass er sich für seinen Verlust nur an die schuldhaften Gesellschaftsorgane halten kann, soweit diese nach dem Gesetze eine persönliche Verantwortlichkeit trifft” (a.a.O.; also Klage nach Art. 754 OR gegen die Organe persönlich).\n14. Wie ein roter Faden zieht sich durch diese Ausführungen der Grundsatz, dass Gläubiger für ihre Forderungen den Vorrang auch vor berechtigten Ansprüchen der Aktionäre haben. Der von der Appellantin wiederholt zitierte BGE 110 II 293 ff. steht dem nicht entgegen und ist nicht einschlägig: Hier ging es darum, dass eine solvente Aktiengesellschaft Personen, die vinkulierte Namensaktien geerbt hatten, nicht ins Aktienbuch als neue Aktionäre eintragen wollte und ihnen deshalb den wirklichen Wert gegen Übernahme dieser Aktien auszahlen sollte (damals Art. 686 Abs. 4 aOR, heute Art. 685b Abs. 4 OR). Das Bundesgericht erwog, ob es sich um eine Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR handeln könnte, und erklärte, die Frage stelle sich “von vornherein nicht, wenn die Aktiengesellschaft die Aktien aus freien Mitteln erwirbt” (BGE a.a.O., S. 301). Im beurteilten Fall ergebe sich in keiner Weise, dass die Gesellschaft die Bezahlung der Aktien aus gebundenen Mitteln vornehmen müsste (a.a.O.). Mithin bestand gar keine Konkurrenzsituation der Gläubiger und der Aktionäre.\nDer erwähnte Grundsatz “Gläubiger vor Aktionären” gilt selbstverständlich erst recht bei der Zwangsvollstreckung, im Konkursfall, in dem ja dem Schuldner und Konkursiten der Rest seines Vermögens nur dann wieder ausgehändigt wird, wenn alle Gläubiger bis auf den letzten Rappen befriedigt worden sind. Bei Aktiengesellschaften sind die Aktionäre letztlich als Eigentümer der AG die “Schuldner”. Das Bundesgericht drückt diese Maxime in BGB 102 III 40 ff. ganz klar aus, wenn es erklärt: “Dans toute liquidation de société, les créanciers passent avant les sociétaires” (S. 48). Zugrunde lag diesem Urteil – ganz vergleichbar mit dem vorliegenden – ein Fall, in dem die Verwertung der Aktiven einen Überschuss über die nach Kollokationsplan zugelassenen Forderungen ergeben hatte. Es stellte sich nun die Frage, wie es sich mit den Zinsen der zugelassenen Gläubiger verhält, weil gemäss Art. 209 SchKG der Zinsenlauf mit der Konkurseröffnung bzw. – beim Nachlassvertrag – mit der Nachlassstundung aufhört (worauf sich auch vorliegend die Appellantin beruft). Mit andern Worten: Wer hatte zuerst Anspruch auf den Überschuss: die Gläubiger mit ihren Zinsforderungen ab Nachlassstundung oder der Nachlassschuldner? Das Bundesgericht entschied für Erstere und stellte hiezu fest (BGE a.a.O., S. 45; übersetzt in Pra 1976, S. 407):\n“La doctrine précise la portée des art. 209 LP et 21 al. 2 OTF en ce sens qu'ils appliquent uniquement au cas où les créances ne sont pas intégralement couvertes; lorsque, dans la faillite [...], la réalisation fait apparaître un excédent d'actif, cet excédent doit servir à la couverture des intérêts que les créanciers auraient pu réclamer, en l'absence de faillite pour la période postérieure à l'ouverture, [...] (intérêts contractuels, intérêts moratoires dès l'échéance ordinaire des créances) [...]. La Cour de justice civile a, à juste titre, adopté cette interprétation, en faveur de laquelle la Chambre des poursuites et des faillites du Tribunal fédéral avait d'ailleurs pris position dans sa lettre du 18 janvier 1972.”"}