{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2003-45_2006-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eb2163f421e14151a0eb0fe205f5cac8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2003.45", "Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "611e2775db8e2cf5fde047410b66db43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)\nRegeste:\nKollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot\n\n\ncc) Nicht diese Forderung auf Einsicht und damit diese Privilegierung ist demnach verwerflich. Verpönt ist vielmehr, was dann geschah: der Verkauf von Aktien durch die Grossbanken auf Grund dieses Sonderwissens. Das aber kann nicht den Verwaltungsräten der Biber Holding AG und damit via Art. 722 OR der Gesellschaft angelastet werden. Es wird aber nicht einmal behauptet, sie (oder Einzelne von ihnen) hätten den verbotenen Aktienverkauf initiiert, vollzogen oder irgendwie mitgewirkt.\ne) Fünftens bleibt anzufügen, dass vorliegend Aktionäre einen Schaden geltend machen: Ein Investor in Aktien spielt immer mit dem Risiko, mindestens ein Kursverlust ist stets möglich. Im vorliegenden Fall war aber die Situation der Biber Holding AG bereits anno 1994 dramatisch – also vor den von den Zürcher Strafbehörden untersuchten angeblichen Straftaten (Zeitraum vom Herbst 1995 bis Sommer 1996): Im Prospekt vom 7. April 1994 ist explizit schon auf Seite 1 und in Fettschrift vom “Sanierungskonzept” die Rede. Wer aber in solcher Lage Aktien kauft, muss mit allem rechnen: Totalverlust – aber auch die Chance, ein Vielfaches zu gewinnen. (In letzterem Fall pflegt der Käufer auch mit niemandem teilen zu wollen.) Wer beispielsweise Anfang 2003 in ABB investierte, kann heute einen vier- oder mehrfachen Gewinn einfahren. Es hätte aber auch ganz anders kommen können.\n12. Die Abweisungsverfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters wurde v.a. mit den fehlenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs begründet. Zudem wurde auf das Kapitalrückzahlungsverbot nach Art. 680 Abs. 2 OR hingewiesen und dazu Folgendes ausgeführt:\n“Selbst wenn aber die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches gegenüber der Biber Holding AG gegeben wären, müsste die Schadenersatzforderung aus Gründen des Kapitalschutzes abgewiesen werden. Die Anerkennung der angemeldeten Schadenersatzforderung im Konkurs der Biber Holding AG würde im praktischen Ergebnis zur Rückgabe der Einlage an den Aktionär führen. Gemäss Art. 680 Abs. 2 OR steht dem Aktionär kein Recht zu, den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten und einbezahlten Betrag zurückzufordern. Dieses Verbot der Kapitalrückgewähr gilt auch für die Gesellschaft selber; sie darf keine Ausschüttungen aus dem gesperrten Aktienkapital vornehmen.”\nVon der Klägerin wird geltend gemacht, die Aktiengesellschaft habe unabhängig von Art. 680 Abs. 2 OR die Pflicht, Schaden, den sie einem Aktionär widerrechtlich zugefügt habe, zu ersetzen. Die Konkursmasse könne sich ihren Verpflichtungen gegenüber Geschädigten infolge falscher Informationen nicht unter Berufung auf das Verbot der Einlagerückgewähr entziehen. Die Klägerin verlange nicht das Aktienkapital zurück, sondern eine Entschädigung, weil sie infolge Täuschung durch den Verwaltungsrat an der Börse einen zu hohen Preis für die Aktien der Biber Holding AG bezahlt habe. Nachdem im vorliegenden Fall sämtliche kollozierten Forderungen abgegolten worden seien, bestehe die Gefahr nicht mehr, dass sich die Bezahlung des Schadenersatzbetrages wirtschaftlich wie eine Einlagerückgewähr auswirke. Demzufolge sei die Schadenersatzklage wie eine Drittklassforderung zu behandeln. Im Übrigen könnten gemäss Art. 209 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) nebst den Gläubigerforderungen lediglich Zinsen bis zum Eröffnungstage geltend gemacht werden.\n13. Art. 680 Abs. 2 OR bestimmt: “Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.” Dieses Kapitalrückzahlungsverbot “schützt das Sondervermögen der Aktiengesellschaft vor der Begehrlichkeit ihrer Anteilseigner und ist eine zentrale Norm des Aktienrechts” (Peter Böckli: Schweizer Aktienrecht, Zürich etc. 2004, Rz. 9 zu § 1). Es ist insofern zweiseitig, als es nicht nur dem Aktionär keinen Anspruch zugesteht, sondern umgekehrt auch der Gesellschaft verbietet, “aus dem geschützten Gesellschaftsvermögen Leistungen an den Aktionär vorzunehmen” (Peter Kurer in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Basel 1994, N 17 zu Art. 680 OR; so bereits BGE 35 II 308). Ein “Verstoss gegen dieses zentrale Verbot” ist nichtig (Kurer, a.a.O.). Eine Ausnahme bildet die Liquidation der Gesellschaft.\nDamit erhellt, dass Art. 680 Abs. 2 OR entgegen der Meinung der Appellantin nicht nur Fälle erfasst, in denen explizit das Aktienkapital zurückgezahlt wird, sondern der Gesellschaft ein Sperrvermögen erhalten bleiben muss und Ausschüttungen daraus zu unterbleiben haben. Kurer (a.a.O. und N 22) erwähnt namentlich Darlehen an Aktionäre (ebenso BGE 102 II 359). Die Schadenersatzansprüche der Aktionäre sind also begrenzt. Diese haben ganz generell gegenüber den restlichen Gläubigern zurückzustehen. Alfred Wieland (Die Grenzen des Schadenersatzanspruchs des Aktionärs gegenüber der Aktiengesellschaft nach dem revidierten Obligationenrecht, in: SJZ 43, S. 106 ff.) erläutert den Fall, wo ein Aktionär widerrechtlich durch Täuschung zur Zeichnung von Aktien verleitet wird, und kommt zum Schluss, der Geschädigte wäre nur berechtigt, seine Rechte aus Art. 28 OR geltend zu machen, wenn die Gesellschaft über ungebundenes Vermögen verfügen könne. Dieser Aktionär sei zwar Gläubiger geworden, aber er sei einer “zweiten Ranges hinter den anderen Gesellschaftsgläubigern” (a.a.O., S. 109). Noch weiter ging das Bundesgericht in BGE 32 II 102, wo die Klage des betrogenen Aktionärs sogar abgewiesen wurde, obwohl alle übrigen Gesellschaftsgläubiger bereits befriedigt waren, was Wieland (a.a.O., Fussnote 20) kritisiert."}