{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2003-45_2006-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eb2163f421e14151a0eb0fe205f5cac8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2003.45", "Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "611e2775db8e2cf5fde047410b66db43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)\nRegeste:\nKollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot\n\n\nArt. 152 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Im vorliegenden Fall ist insbesondere mehr als fraglich, ob den angeschuldigten Verwaltungsräten hätte nachgewiesen werden können, dass sie wissentlich und willentlich (Art. 18 Abs. 2 StGB) unwahre oder mindestens unvollständige Angaben gemacht haben. Fünferlei ist in diesem Zusammenhang relevant:\na) Vorerst ist der Entscheid des Einzelrichters vom 28. März 2003 zu relativieren. Er hat nämlich nicht als urteilender Sachrichter, sondern als Anklagebeamter entschieden (im Kanton Solothurn wäre die Beschwerdekammer des Obergerichts – bis am 31. Juli 2005 Anklagekammer genannt – kompetent, Einstellungsverfügungen zu überprüfen). Der Einzelrichter hat dabei nur den strafrechtlichen Grundsatz, wonach die Maxime “in dubio pro reo” nur für das urteilende Gericht, nicht aber für die Anklagebehörde gilt, angewendet. Das zeigt sich auch klar aus seiner bereits zitierten Formulierung, eine Verurteilung könne “nicht ausgeschlossen werden”, im Zweifelsfall müsse der Strafrichter (und nicht der Bezirksanwalt) entscheiden.\nb) Sodann und damit zusammenhängend gilt auch für die angeschuldigten Verwaltungsräte die Unschuldsvermutung. Eine strafbare Handlung haben sie erst begangen, wenn ihnen die Strafverfolgungsbehörden den objektiven wie den subjektiven Tatbestand nachweisen können. Die Beweislast liegt somit nicht auf den angeschuldigten Organen, sondern bei der Gegenpartei. In einem effektiven Strafverfahren ist das der Staatsanwalt. Hier im Zivilprozess obliegt diese Rolle der Klägerin. Immer aber gilt, als Folge dieser Beweislastverteilung: Im Zweifelsfall ist der Angeklagte freizusprechen. Dann aber hat er eben keine Straftat begangen. Art. 60 Abs. 2 OR ist folglich nicht anwendbar.\nc) Drittens und vor allem bleibt gerade im Hinblick auf angeblich “unvollständige” Information und deren Zeitpunkt (“ohne zeitliche Verzögerung”, siehe Verfügung des Einzelrichters) Folgendes zu beachten: Die Organe der Biber Holding AG kämpften um das Überleben der Gesellschaft. In solch sensiblen Momenten kann eine zu offene Information das sofortige Ende bedeuten. Man stelle sich nur vor, eine Bank erkläre wahrheitsgemäss, sie habe ernsthafte Liquiditätsprobleme oder ihr Eigenkapital sei nicht mehr gedeckt: Ein sofortiger Run auf die Bankschalter ist die unvermeidliche Folge. Nicht viel anders verhält es sich mit einem Industriebetrieb: Die Kreditwürdigkeit ist sofort dahin, es gilt ein allgemeines “rette sich, wer kann”. Umgekehrt – also bei einem umsichtigen und verschwiegenen Abklären der noch verbleibenden Möglichkeiten, beim Evaluieren von Sanierungsvarianten – besteht wenigstens eine Chance zur Rettung der Gesellschaft; die im Erfolgsfall dann natürlich auch den vorerst im Ungewissen gelassenen (Klein-)Aktionären zugute kommt. Strafrechtlich dürfte unter solchen Umständen schon der Tatbestand von Art. 152 StGB nicht erfüllt sein, zumindest jedoch lägen Rechtfertigungsgründe vor, die zu einem Freispruch führen müssten.\nd) Was viertens namentlich die gerügte Ungleichbehandlung von Mehr- und Minderheitsaktionären bzw. die unvollständige Information Letzterer anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:\n(Einige) Verwaltungsräte der Konkursitin sollen Art. 717 Abs. 2 OR insofern verletzt haben, als sie sensitive Informationen betreffend die Sanierungsnotwendigkeit der Biber Holding AG lediglich den Mehrheitsaktionären, also den finanzierenden Banken, mitgeteilt hätten. Diese hätten daraufhin ihre Aktien mindestens teilweise verkauft. Das habe auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 2000 i.S. CS vs. Eidgenössische Bankenkommission so festgestellt. Die Appellantin beruft sich somit auf unerlaubte Ausnützung von Insiderwissen zum Nachteil einzelner Aktionäre (darunter sich selbst).\naa) Bei der Umwandlung von Krediten in Aktienkapital wurde den drei Grossbanken je ein Sitz im Verwaltungsrat zugestanden. Nach Art. 707 Abs. 1 OR müssen Verwaltungsräte auch Aktionäre sein. Damit ist ein Wissensvorsprung gegenüber Aktionären, die nicht Verwaltungsrat sind (und auch operativ nicht in der Gesellschaft tätig sind), unvermeidlich. Das Gesetz selbst normiert diese Hierarchie, wenn es in Art. 715a Abs. 1 OR jedem Verwaltungsrat – im bewussten Gegensatz zum Aktionär – das Recht gibt, “Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft [zu] verlangen”.\nbb) Die Grossbanken waren nicht nur Aktionäre, sondern in erster Linie Kreditgeber, also Gläubiger. In dieser letzteren Funktion, nicht als Aktionäre, wurden sie effektiv umfassender orientiert als die Publikumsaktionäre. Was aber aus der Sicht der Biber Holding AG, die um ihr Überleben kämpfte, eine absolute Notwendigkeit darstellte: Hätte sich der Verwaltungsrat geweigert, den Grossgläubigern umfassend Auskunft zu gewähren und ihnen Einblick in die Bücher zu geben, hätten sie ihre Kredite sofort gekündigt und damit die umgehende Konkurseröffnung provoziert. Umgekehrt – also bei einer Bevorzugung der Grossbanken – bestand wenigstens eine Chance zur Sanierung, die dann natürlich auch den Publikumsaktionären zugute gekommen wäre. Der Verwaltungsrat hat daher, indem er dem im erläuterten Sinn legitimen Begehren auf vollständige Einsicht nachkam, auch die Interessen von Kleinaktionären wie H. wahrgenommen. Wiederum liegen also Rechtfertigungsgründe für die ungleiche Information vor."}