{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2003-45_2006-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95035&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eb2163f421e14151a0eb0fe205f5cac8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2003.45", "Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "611e2775db8e2cf5fde047410b66db43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2006 ZKAPP.2003.45 (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10)\nRegeste:\nKollokationsklage, Aktienrecht, Kapitalrückzahlungsverbot\n\nSOG 2006 Nr. 1\nArt. 60 Abs. 2, 680 Abs. 2 OR. Verjährung. Wurde das Strafverfahren eingestellt, hat der Zivilrichter vorfrageweise zu entscheiden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Anwendung dieses Grundsatzes auf Art. 152 StGB (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; E. 10). Das Kapitalrückzahlungsverbot ist verletzt, wenn Aktionäre vom Liquidationserlös profitieren, obwohl Gläubiger Teilverluste hinnehmen müssen (E. 12–15).\nSachverhalt:\nAm 21. Januar 1997 wurde über die Biber Holding AG der Konkurs eröffnet. Nachdem der Kollokationsplan aufgelegt worden war, meldeten 51 Gläubiger Schadenersatzansprüche an, darunter auch der Aktionär H. über Fr. 28'432.--. Es wurde beantragt, die verschiedenen Forderungen dieser Gläubiger seien in der 3. Klasse zu kollozieren, eventualiter als subordinierte Forderungen in der 3. Klasse. Begründet wird die Forderung im Wesentlichen damit, Organe der Konkursitin hätten wissentlich und widerrechtlich falsche Angaben gemacht und damit die Gläubiger, die im Vertrauen auf die Erklärungen der Organe Aktien gekauft hätten, geschädigt.\nAm 12. Januar 2000 wies der ausseramtliche Konkursverwalter die von H. angemeldete Forderung ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch seien nicht rechtsgenüglich dargetan. Selbst bei deren Vorliegen müsste die Schadenersatzforderung aus Gründen des Kapitalschutzes abgewiesen werden und im Übrigen wären allfällige Schadenersatzansprüche sowieso verjährt. Im Konkurs der Biber Holding AG gelang es dem ausseramtlichen Konkursverwalter, alle (angemeldeten und zugelassenen) Gläubiger voll zu befriedigen.\nAm 2. Februar 2000 beantragte H. beim Richteramt, die Forderung sei im Konkursverfahren der Konkursmasse der Biber Holding AG (im Folgenden: Beklagte) vollumfänglich nebst Zinsen in der 3. Klasse als subordinierte Forderung zu kollozieren.\nAm 20. Dezember 2001 teilte der Vertreter des Klägers mit, dass H. verstorben sei. Alleinerbin ist die Witwe F., die in der Folge unbestritten als Klägerin fungierte. Diese stellte die folgenden Rechtsbegehren:\nEs sei die vom verstorbenen H. mit Eingabe vom 2. Februar 2002 angemeldete Forderung von Fr. 28'432.-- im Konkursverfahren der Beklagten vollumfänglich nebst Zins in der 3. Klasse zu kollozieren.\nEs seien die von der Beklagten in Frage gestellten Vorfragen im Sinne der Klägerin zu entscheiden:\nKein Eintritt der Verjährung;\nKeine Auswirkung von Art. 680 Abs. 2 OR, eventualiter Kollokation als subordinierte Forderung in der 3. Klasse.\nAm 20. Januar 2003 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab. Die Forderung sei in Anwendung der (relativen) einjährigen Frist von Art. 60 Abs. 1 OR (Obligationenrecht, SR 220) verjährt. Art. 60 Abs. 2 OR, der eine verlängerte Verjährungsfrist normiere, komme nicht zur Anwendung, weil die Bezirksanwaltschaft in Zürich am 23. Mai 2002 das Strafverfahren gegenüber allen angeschuldigten Organen der Konkursitin eingestellt habe. Schliesslich sei es in analoger Anwendung von Art. 680 Abs. 2 OR unzulässig, aus dem geschützten Gesellschaftsvermögen Leistungen an Aktionäre auszurichten, solange nicht alle Gläubiger befriedigt seien. Zwar seien alle angemeldeten und zugelassenen Forderungen der Gläubiger voll bezahlt worden, unbedient geblieben seien aber die Zinsen der Gläubiger seit der Konkurseröffnung. Darauf hätten diese im Fall eines Konkurswiderrufes jedoch Anrecht. Würden nun die Ansprüche der Aktionäre kolloziert, könnte ein Konkurswiderruf erst nach deren Befriedigung erfolgen. Damit würde die Regel verletzt, wonach Aktionäre erst nach vollständiger Bezahlung aller Gläubiger vom Liquidationserlös profitieren könnten.\nGegen die Einstellungsverfügung des Bezirksanwaltes hatten H. und 30 weitere Geschädigte rekurriert. Am 28. März 2003 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich den Rekurs ab. In seiner Begründung kam der Einzelrichter zum Schluss, die Angeschuldigten hätten einige Angaben gemacht, “die zumindest unvollständig waren und eine nicht unerhebliche Bedeutung hatten, und dass auch einiges dafür spricht, dass eine umfassende Information ohne zeitliche Verzögerung hätte stattfinden sollen”. Diese Einschätzung bedeute aber, “dass eine Verurteilung wegen Verstössen gegen Art. 152 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) nicht ausgeschlossen werden kann und dass die interessierenden Kernfragen einer materiellen Gerichtsbeurteilung hätten unterzogen werden sollen”. Trotzdem wies der Einzelrichter den Rekurs ab, weil die absolute strafrechtliche Verjährung unmittelbar bevorstand, so dass gar kein Sachurteil mehr möglich war.\nDie Zivilkammer folgt dem von der Klägerin in Ihrer Appellation vertretenen Standpunkt nicht.\nAus den Erwägungen:\n10. Es ist in der Doktrin und Praxis umstritten, welche Bedeutung eine strafrechtliche Einstellungsverfügung für die Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR hat (Roland Brehm in: Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Bern 1990, N 86 f. zu Art. 60 OR). Die Frage kann offen bleiben. Denn auch wenn mit der Appellantin angenommen wird, die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens binde den Zivilrichter nicht, wird sogleich aufgezeigt, dass Art. 60 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Unbestritten ist nämlich, dass wenn kein Entscheid des Strafrichters vorliegt, der Zivilrichter vorfrageweise darüber zu befinden hat, ob ein Straftatbestand erfüllt ist oder nicht (Brehm, a.a.O., N 71 zu Art. 60 OR; BGE 93 II 501: “le juge civile décide librement”). Strafbar ist ein Verhalten nur dann, wenn der Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt ist (BGE 106 II 213 ff. namentlich E. 4, bestätigt in BGE 111 II 440; Brehm, a.a.O., N 82 f. zu Art. 60 OR)."}