Sowohl inländische wie ausländische Ehescheidungsurteile sind nur insofern abänderbar, als sie über Nebenfolgen befunden haben, die im Laufe der Zeit eine Anpassung an veränderte Umstände erfordern. Die Abänderungsklage ersetzt weder das Rechtsmittel der Revision noch dient sie der Korrektur einer materiell unrichtigen Entscheidung (Heinrich Honsell et al. (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1995, N 7 f. zu Art. 64 IPRG; Cyrill Hegnauer: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1997, N 67 zu Art. 286 ZGB). Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. April 2004 (ZKAPP.2003.1)