64 IPRG ermächtigt nicht dazu, inländische oder ausländische Ehescheidungsurteile deshalb abzuändern, weil bei ausländischen Entscheidungen nicht nach dem bei uns geltenden Recht entschieden worden ist oder weil ein Irrtum unterlaufen ist, z.B. in der Rechtsanwendung. Sowohl inländische wie ausländische Ehescheidungsurteile sind nur insofern abänderbar, als sie über Nebenfolgen befunden haben, die im Laufe der Zeit eine Anpassung an veränderte Umstände erfordern.