Das 8. Zivilgericht in Bakirköy hat die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Da die Parteien auf eine Berufung verzichtet haben, ist das Urteil am 23. Januar 2001 in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, sie könne mit einer Klage auf Abänderung des türkischen Scheidungsurteils (Art. 64 IPRG) das in der Türkei "verpasste" Rechtsmittel nachholen. Art. 64 IPRG ermächtigt nicht dazu, inländische oder ausländische Ehescheidungsurteile deshalb abzuändern, weil bei ausländischen Entscheidungen nicht nach dem bei uns geltenden Recht entschieden worden ist oder weil ein Irrtum unterlaufen ist, z.B. in der Rechtsanwendung.