Der Gerichtspräsident stellte den Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter. Für diesen und die Klägerin persönlich legte er Unterhaltsbeiträge fest. Mit Urteil des 8. Zivilgerichts in Bakirköy (Türkei) wurde die Ehe der Parteien zwischenzeitlich geschieden. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund des rechtskräftigen türkischen Urteils wurden die vom Zivilgericht verfügten vorsorglichen Massregeln aufgehoben. Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht ab. Am 27. August 2001 reichte die Klägerin beim Richteramt eine Klage auf Ergänzung und Abänderung des Ehescheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG ein.