SOG 2004 Nr. 1 Art. 134 ZGB, Art. 64 IPRG. Abänderung eines türkischen Scheidungsurteils. Die Abänderungsklage ersetzt weder das Rechtsmittel der Revision noch dient sie der Korrektur einer materiell falschen Entscheidung. Auch ein falsches Urteil kann in Rechtskraft erwachsen. Sachverhalt: Die Klägerin reichte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massregeln ein, da der Beklagte in der Türkei ein Scheidungsverfahren angehoben hatte, das türkische Gericht aber für die Dauer des Verfahrens keine vorsorglichen Massregeln (Regelung des Getrenntlebens, Obhut des Kindes, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge) getroffen hatte. Der Gerichtspräsident stellte den Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter.