Explizit wird erwähnt, "dass dem Betriebenen auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen steht" (BGE 125 III 153). Um eine solche Klage im ordentlichen Verfahren handelt es sich vorliegend. 7. Das Feststellungsinteresse des hierortigen Klägers ist evident: Er tut in seiner Parteiaussage vor Amtsgericht glaubhaft dar, dass er sich anlässlich seiner letzten militärischen Beförderung über diese Betreibung erklären musste. Er beweist, dass er eine entsprechende Erläuterung gegenüber dem Amt für Justiz abgeben musste, um in das neu geschaffene Anwaltsregister eingetragen zu werden.