Der Rechtsbehelf nach Art. 85a SchKG steht dem (angeblichen) Schuldner somit nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zur Verfügung (aber nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre: Luca Tenchio: Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 66 ff., mit zahlreichen Hinweisen). 6. Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch unmissverständlich festgehalten, es werde damit keine Praxisänderung gegenüber BGE 120 II 20 ff. eingeleitet. Explizit wird erwähnt, "dass dem Betriebenen auch nach der Einführung des Art.