Aus den Erwägungen: 5. Auf den 01. Januar 1997 ist das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) revidiert worden. Neu wurde ein Art. 85a SchKG geschaffen, wonach ein Betriebener jederzeit im beschleunigten Verfahren feststellen lassen kann, "dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht". In BGE 125 III 149 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dieser Rechtsbehelf stehe erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Verfügung. Vorliegend hat der Kläger gültig Rechtsvorschlag erhoben. Der Beklagte hat sich bis heute nicht um die Beseitigung dieses Rechtsvorschlages bemüht. Der Rechtsbehelf nach Art.