ZKAPP.2001.34 Art. 85a SchKG. Anwendungsbereich. Feststellungsinteresse. Es ist auch dann möglich, eine allgemeine negative Feststellungsklage zu erheben, wenn der Rechtsvorschlag nicht rechtskräftig beseitigt wurde. Sachverhalt (gekürzt): Ein Anwalt wurde durch einen ehemaligen Klienten über rund eine Million Franken betrieben. Der Betriebene erhob innert Frist Rechtsvorschlag für den ganzen Betrag. Der Betreibende stellte kein Rechtsöffnungsbegehren und erhob keine Forderungsklage. In erster Instanz wurde eine gegen die Betreibung erhobene negative Feststellungsklage des Anwalts gutgeheissen. Die Zivilkammer schützt den erstinstanzlichen Entscheid. Aus den Erwägungen: