Die Klägerin hat lediglich die Beklagte eingeklagt. Wegen der Solidarität steht es ihr frei, anschliessend für einen allfällig ungedeckt gebliebenen Schaden die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Halters L. einzuklagen. Das Innenverhältnis, also die eigentliche Regressforderung der Haftpflichtversicherer unter sich steht hier nicht zur Diskussion. Entsprechend der herrschenden Lehrmeinung und der Rechtsprechung hat sich die Klägerin die Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43/44 OR anrechnen zu lassen, da sie nur im Rahmen der Haftungsquote des Schädigers auf die Beklagte zurückgreifen kann (BGE 124 III 225, BGE 127 III 448).