Die Klägerin ist durch Subrogation in die Rechtsstellung der geschädigten I. eingetreten. Die Rechtsposition der Beklagten bleibt durch die Subrogation grundsätzlich unberührt. Die Beklagte hat lediglich einen Teil der Schuld der Klägerin statt der Geschädigten gegenüber zu begleichen. Dabei soll sie weder besser noch schlechter gestellt werden. Sie kann, wie dies I. auch hätte tun können, im Sinne von Art. 60 Abs. 1 SVG Schadenersatz von den beteiligten Haftpflichtversicherer fordern (Aussenverhältnis). Es handelt sich demnach nicht um eine eigentliche Regressforderung. Die Klägerin hat lediglich die Beklagte eingeklagt.